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AGB id3d-berlin gmbh

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehend allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Tagen verbindlich. Eine Verlängerung der Frist bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, z.B. Zeichnungen, oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden Waren oder sonstige Lieferungen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht, behält sich der Lieferer eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen auf Material- oder Lohnkosten vor. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Bei Arbeiten, die zum Stundennachweis ausgeführt werden (Quittieren eines Tagelohnzettels über den tatsächlichen Stundenaufwand auf der Baustelle durch den Auftraggeber), wird zuzüglich zum Stundenaufwand die Fahrzeit hinzugerechnet.

5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragsbestätigung.
1/3 bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn und
1/3 bei Abnahme der fertigen Leistung in Bar bzw. bargeldlos durch Überweisung, ohne jeden Abzug.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§273, 320 BGB). Werden die Zahlungen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen banküblichen Zinsen zu entrichten.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage
Strom und Wasseranschluss sind bauseits zu stellen. Der Aufraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als dass er sämtliche erforderlichen Unterlagen fristgemäß beigebracht hat, einen ungehinderten Montagebeginn auf der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gemäß Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten) entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt eine Entschädigung zu verlangen.

7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
Für Arbeiten an bauseits erstellten Gewerken übernimmt der Lieferer nur die Gewährleistung für die von ihm erbrachten Leistungen und eingebauten Materialien.
Die vom Lieferer erbrachten Arbeiten geschehen ohne weitere Prüfung der Vorgewerke. Für bauaufsichtliche oder statische Überwachungen an Vorgewerken ist bauseits Sorge zu tragen und gelten als geprüft. Entsprechende Unterlagen sind unaufgefordert zur Auftragserteilung bzw. vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

9. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grundsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet, sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch erforderliche Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentumsrecht am neuen Gegenstand auf den Lieferer.

11. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

 
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